§ 22 Sbg. VBG § 22

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 4 Abs. 1, 6, 10 Abs. 2, 11, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.05.2011

(1) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 4 Abs. 1, 6, 10 Abs. 2, 11, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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