§ 1 Sbg. EFRG § 1

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein ErkenntnisBescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Ergänzungsregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Ergänzungsregulierungsverfahren gemäß den Gesetzen vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, oder vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, stattgefunden hat.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

(4) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem kaiserlichen Patente vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 2 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Ergänzungsregulierung verstanden.

(5) Auf die Nutzungsrechte in den Bayerischen Saalforsten findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als die Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957 zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, nicht anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.1987 bis 31.12.2013

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein ErkenntnisBescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Ergänzungsregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Ergänzungsregulierungsverfahren gemäß den Gesetzen vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, oder vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, stattgefunden hat.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

(4) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem kaiserlichen Patente vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 2 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Ergänzungsregulierung verstanden.

(5) Auf die Nutzungsrechte in den Bayerischen Saalforsten findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als die Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957 zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, nicht anderes bestimmt.

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