§ 3 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Übertragung auf Trennstücke

§ 3

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Anläßlich der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Verfügung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 1 oder § 40 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte zu treffen. Die Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen der Fall, dass die Trennstücke nicht größer als 2.000 m² sind, sich auf ihnen nach den Erklärungen der Vertragsparteien in der Teilungsurkunde keine eingeforsteten Hauptgebäude (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) befinden und mit ihnen keine Nutzungsrechte übertragen werden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissenkeiner der zu bildenden Teile entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widersprichtVersagungsgründe gemäß § 4 Abs 2 erster Satz vorliegt. Im Übereinkommen über die Teilung der Liegenschaft kann die Entscheidung über die Teilung der obengenannten Rechte einer Verfügung der Agrarbehörde überlassen werden.

(3) Bei Teilung der verpflichteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung durch die Berechtigten mit Zustimmung des Verpflichteten erfolgt. In Bezug auf die Ausübung der Nutzungsrechte gilt Folgendes:

1.

Eine Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn

a)

mit den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften ein schriftliches Übereinkommen über die Ausübung der Nutzungsrechte abgeschlossen worden ist und vorgelegt wird oder

b)

der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Agrarbehörde einen Vorschlag über die Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte vorlegt, dem die Mehrheit der Berechtigten, darunter alle Berechtigten, deren Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf die Trennstücke übertragen werden, nachweislich zugestimmt hat

und die Ausübung der Nutzungsrechte auch nach der Teilung ausreichend gesichert erscheint. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

2.

Erklärt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft in der Teilungsurkunde, dass es auf Grund der Teilung zu keiner Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte kommt, kann die Teilung der Liegenschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt werden. Örtlich gebundene Belastungen, wie Weide- und Triebrechte, sind vom Erwerber zu übernehmen. Die Bedeckung der Holz- und Streubezugsrechte hat ungeschmälert auf den nicht veräußerten belasteten Grundstücken zu erfolgen. Mit der Erklärung übernimmt der Veräußerer Gewähr dafür, dass er den Erwerber über die Belastungen auf den veräußerten Grundstücken informiert hat sowie dass in der Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte keine wesentliche Erschwernis eintritt.

Vor Vorliegen der Genehmigung gemäß Z 1 oder der Erklärung gemäß Z 2 darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

Übertragung auf Trennstücke

§ 3

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Anläßlich der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Verfügung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 1 oder § 40 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte zu treffen. Die Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen der Fall, dass die Trennstücke nicht größer als 2.000 m² sind, sich auf ihnen nach den Erklärungen der Vertragsparteien in der Teilungsurkunde keine eingeforsteten Hauptgebäude (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) befinden und mit ihnen keine Nutzungsrechte übertragen werden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissenkeiner der zu bildenden Teile entspricht und jenen des verpflichteten Gutes nicht widersprichtVersagungsgründe gemäß § 4 Abs 2 erster Satz vorliegt. Im Übereinkommen über die Teilung der Liegenschaft kann die Entscheidung über die Teilung der obengenannten Rechte einer Verfügung der Agrarbehörde überlassen werden.

(3) Bei Teilung der verpflichteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung durch die Berechtigten mit Zustimmung des Verpflichteten erfolgt. In Bezug auf die Ausübung der Nutzungsrechte gilt Folgendes:

1.

Eine Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn

a)

mit den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften ein schriftliches Übereinkommen über die Ausübung der Nutzungsrechte abgeschlossen worden ist und vorgelegt wird oder

b)

der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Agrarbehörde einen Vorschlag über die Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte vorlegt, dem die Mehrheit der Berechtigten, darunter alle Berechtigten, deren Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf die Trennstücke übertragen werden, nachweislich zugestimmt hat

und die Ausübung der Nutzungsrechte auch nach der Teilung ausreichend gesichert erscheint. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

2.

Erklärt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft in der Teilungsurkunde, dass es auf Grund der Teilung zu keiner Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte kommt, kann die Teilung der Liegenschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt werden. Örtlich gebundene Belastungen, wie Weide- und Triebrechte, sind vom Erwerber zu übernehmen. Die Bedeckung der Holz- und Streubezugsrechte hat ungeschmälert auf den nicht veräußerten belasteten Grundstücken zu erfolgen. Mit der Erklärung übernimmt der Veräußerer Gewähr dafür, dass er den Erwerber über die Belastungen auf den veräußerten Grundstücken informiert hat sowie dass in der Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte keine wesentliche Erschwernis eintritt.

Vor Vorliegen der Genehmigung gemäß Z 1 oder der Erklärung gemäß Z 2 darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

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