§ 5 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Verwendung der Nutzungen, Erhaltungspflicht

§ 5

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaften zu dienen.

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht - unbeschadet § 7 - für Bedarfsholzbezüge einschließlich Elementarholz sowie für Boden- und Laubstreubezüge. Für die freie Weiterverwendung ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten.

(3) Die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften haben ihre notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Wenn der Berechtigte die notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten oder Teile hievon verfallen läßt, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten die laufende Gebühr für diese zu sperren und die Aufspeicherung für die Wiederinstandsetzung zu verfügen. Werden die Baulichkeiten innerhalb von 20 Jahren ab Sperrung der Gebühr nicht wiederhergestellt, verfällt die aufgespeicherte Gebühr zugunsten des Waldes. Die Agrarbehörde kann auf Grund eines vor Eintritt des Verfalls gestellten Antrages den Verfall der für höchstens 20 Jahre aufgespeicherten Gebühr bis zu 15 Jahre weiter aufschieben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Baulichkeit innerhalb dieser Frist wiederinstandgesetzt oder wiederhergestellt wird.

(5) Ist eine notwendige eingeforstete Baulichkeit aufgelassen worden oder zugrunde gegangen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten das Ruhen der laufenden Gebühr oder deren Ablösung (§ 32 Abs. 1 Z. 2) zu verfügen. Die Gebühr ist jedoch zu sperren und für die Wiedererrichtung aufzuspeichern, wenn mit Grund anzunehmen ist, daß im Fall einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Auflassung der Baulichkeit geführt haben, diese neuerlich errichtet werden wird. Hiebei ist die Möglichkeit einer späteren Besiedelung von Zulehen zu berücksichtigen.

(6) Die Nutzungsrechte werden von einer aus betrieblichen Gründen erfolgenden Auflassung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der eingeforsteten Baulichkeiten nicht berührt, wenn der landwirtschaftliche Betriebsumfang hiedurch nicht wesentlich vermindert wird; der Verpflichtete kann aus diesem Grund die Sperrung und Aufspeicherung, die Ruhenderklärung oder Ablösung von Teilgebühren gegen den Willen des Berechtigten nicht verlangen. Dasselbe gilt sinngemäß für eingeforstete Baulichkeiten, die nicht der Landwirtschaft dienen. Kommt es in einem solchen Fall zu keiner Ablösung, kann Kalk- und Ziegelholz auch nicht unter Berufung auf die Regulierungsurkunde verlangt werden.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 26.09.1986 bis 28.02.2002

Verwendung der Nutzungen, Erhaltungspflicht

§ 5

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaften zu dienen.

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht - unbeschadet § 7 - für Bedarfsholzbezüge einschließlich Elementarholz sowie für Boden- und Laubstreubezüge. Für die freie Weiterverwendung ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten.

(3) Die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften haben ihre notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Wenn der Berechtigte die notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten oder Teile hievon verfallen läßt, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten die laufende Gebühr für diese zu sperren und die Aufspeicherung für die Wiederinstandsetzung zu verfügen. Werden die Baulichkeiten innerhalb von 20 Jahren ab Sperrung der Gebühr nicht wiederhergestellt, verfällt die aufgespeicherte Gebühr zugunsten des Waldes. Die Agrarbehörde kann auf Grund eines vor Eintritt des Verfalls gestellten Antrages den Verfall der für höchstens 20 Jahre aufgespeicherten Gebühr bis zu 15 Jahre weiter aufschieben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Baulichkeit innerhalb dieser Frist wiederinstandgesetzt oder wiederhergestellt wird.

(5) Ist eine notwendige eingeforstete Baulichkeit aufgelassen worden oder zugrunde gegangen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten das Ruhen der laufenden Gebühr oder deren Ablösung (§ 32 Abs. 1 Z. 2) zu verfügen. Die Gebühr ist jedoch zu sperren und für die Wiedererrichtung aufzuspeichern, wenn mit Grund anzunehmen ist, daß im Fall einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Auflassung der Baulichkeit geführt haben, diese neuerlich errichtet werden wird. Hiebei ist die Möglichkeit einer späteren Besiedelung von Zulehen zu berücksichtigen.

(6) Die Nutzungsrechte werden von einer aus betrieblichen Gründen erfolgenden Auflassung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der eingeforsteten Baulichkeiten nicht berührt, wenn der landwirtschaftliche Betriebsumfang hiedurch nicht wesentlich vermindert wird; der Verpflichtete kann aus diesem Grund die Sperrung und Aufspeicherung, die Ruhenderklärung oder Ablösung von Teilgebühren gegen den Willen des Berechtigten nicht verlangen. Dasselbe gilt sinngemäß für eingeforstete Baulichkeiten, die nicht der Landwirtschaft dienen. Kommt es in einem solchen Fall zu keiner Ablösung, kann Kalk- und Ziegelholz auch nicht unter Berufung auf die Regulierungsurkunde verlangt werden.

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