§ 6 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Bringung

§ 6

Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 21.11.1991 bis 28.02.2002

Bringung

§ 6

Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten