Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bringung
Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.
Bringung
Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.