§ 10 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Gegenleistung

§ 10

Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 6,29 Cent gleichzustellen ist. Die Gegenleistungen sind in Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch außerhalb einer solchen auf Antrag der Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Zinsfuß zu kapitalisieren.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2002

Gegenleistung

§ 10

Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 6,29 Cent gleichzustellen ist. Die Gegenleistungen sind in Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch außerhalb einer solchen auf Antrag der Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Zinsfuß zu kapitalisieren.

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