§ 28 Sbg. EFRG § 28

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung

der Restfläche

§ 28

(1) entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2005Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. Die Geldabgeltung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.

(2) entfallen auf GrundBei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien zu berücksichtigen. Auf die Bewertung der Nutzungsrechte ist LGBl Nr 37/2005§ 33 anzuwenden.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2005Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld abzugeltende Differenz den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist erforderlich, wenn der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

(4) WennIst auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcherder das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche WirtschaftBewirtschaftung mehr möglich ist, so kann erder Verpflichtete die Einlösung desselben nach dem Ertragswert verlangen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Einlösung ist erforderlich, wenn der Wert der einzulösenden Restfläche ein Viertel des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.09.2007
Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung

der Restfläche

§ 28

(1) entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2005Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. Die Geldabgeltung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.

(2) entfallen auf GrundBei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien zu berücksichtigen. Auf die Bewertung der Nutzungsrechte ist LGBl Nr 37/2005§ 33 anzuwenden.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2005Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld abzugeltende Differenz den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist erforderlich, wenn der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

(4) WennIst auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcherder das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche WirtschaftBewirtschaftung mehr möglich ist, so kann erder Verpflichtete die Einlösung desselben nach dem Ertragswert verlangen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Einlösung ist erforderlich, wenn der Wert der einzulösenden Restfläche ein Viertel des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten