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V. Abschnitt
Elementarholzbezug
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung einer durch Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baulichkeit zu, so hat der Berechtigte zur Geltendmachung des Anspruches den Elementarschaden dem Verpflichteten zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Schadensfalles zu erfolgen.
(2) Die Agrarbehörde hat innerhalb eines Monates nach Einlangen eines Antrages auf Zuerkennung eines Elementarholzbezuges und der hiefür erforderlichen Unterlagen (Bauplan, Holzauszug u. dgl.) eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Diese hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu beziehen:
1. | Ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht; | |||||||||
2. | auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse der Baulichkeit zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie zur Zeit des Elementarereignisses; | |||||||||
3. | auf die Größe und Bauweise, in welcher die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit wieder hergestellt werden soll; | |||||||||
4. | auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der nach der Regulierungsurkunde sich allenfalls ergebenden Abzugsposten und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu leistenden Entgeltes; | |||||||||
5. | auf die für den Fall einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis gemäß Abs. 6 höchstens in Betracht kommende Gebühr, wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzüge vorläufig außer acht zu lassen sind. | |||||||||
Wenn bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande kommt oder ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt wird (§ 53), hat die Agrarbehörde über den Elementarholzbezug und ein nach der Regulierungsurkunde allenfalls zu leistendes Entgelt zu entscheiden. Hiefür gelten die Abs. 3 bis 6. |
(3) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr (Elementarholzhöchstmenge) bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen Unklarheiten hierüber, sind die Feststellungen der Sachverständigengutachten maßgebend, die der Regulierungsurkunde zugrunde liegen. Wenn solche nicht vorhanden sind, hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
(4) Wenn der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise erfolgt, gebührt dem Berechtigten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge das zur Verbauung gelangende Holz, allenfalls vermindert um die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge (Abbruchholz, Eigenwald, gemäß § 5 Abs. 5 aufgespeicherte laufende Bezüge usw.). Bei der Festsetzung des tatsächlichen Bezuges können geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die zur Teilung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der Baulichkeiten führen, berücksichtigt werden.
(5) Wird die eingeforstete Baulichkeit ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz wiederaufgebaut, so gebührt im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen; der Berechtigte kann jedoch an deren Stelle die Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages verlangen.
(6) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzbezug für die hievon betroffenen Baulichkeiten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge die für deren bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand nötige Holzmenge nicht übersteigen. Für Zerstörungen oder Beschädigungen von Teilen, die aus anderem Material als Holz hergestellt worden sind, ist jedoch eine Entschädigung bis zur Höchstmenge in Geld oder Holz zu gewähren.
(7) Die bei der Bemessung des Elementarholzbezuges ermittelte Höchstmenge (Abs. 4 3) ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(8) Das gebührende Holz ist den Berechtigten vom Verpflichteten ehestens tunlichst in der Nähe der Baulichkeit und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
(9) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
1. | die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit vor der Meldung des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist, oder | |||||||||
2. | wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eingetreten ist, der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. |
V. Abschnitt
Elementarholzbezug
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung einer durch Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baulichkeit zu, so hat der Berechtigte zur Geltendmachung des Anspruches den Elementarschaden dem Verpflichteten zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Schadensfalles zu erfolgen.
(2) Die Agrarbehörde hat innerhalb eines Monates nach Einlangen eines Antrages auf Zuerkennung eines Elementarholzbezuges und der hiefür erforderlichen Unterlagen (Bauplan, Holzauszug u. dgl.) eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Diese hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu beziehen:
1. | Ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht; | |||||||||
2. | auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse der Baulichkeit zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie zur Zeit des Elementarereignisses; | |||||||||
3. | auf die Größe und Bauweise, in welcher die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit wieder hergestellt werden soll; | |||||||||
4. | auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der nach der Regulierungsurkunde sich allenfalls ergebenden Abzugsposten und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu leistenden Entgeltes; | |||||||||
5. | auf die für den Fall einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis gemäß Abs. 6 höchstens in Betracht kommende Gebühr, wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzüge vorläufig außer acht zu lassen sind. | |||||||||
Wenn bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande kommt oder ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt wird (§ 53), hat die Agrarbehörde über den Elementarholzbezug und ein nach der Regulierungsurkunde allenfalls zu leistendes Entgelt zu entscheiden. Hiefür gelten die Abs. 3 bis 6. |
(3) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr (Elementarholzhöchstmenge) bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen Unklarheiten hierüber, sind die Feststellungen der Sachverständigengutachten maßgebend, die der Regulierungsurkunde zugrunde liegen. Wenn solche nicht vorhanden sind, hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
(4) Wenn der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise erfolgt, gebührt dem Berechtigten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge das zur Verbauung gelangende Holz, allenfalls vermindert um die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge (Abbruchholz, Eigenwald, gemäß § 5 Abs. 5 aufgespeicherte laufende Bezüge usw.). Bei der Festsetzung des tatsächlichen Bezuges können geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die zur Teilung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der Baulichkeiten führen, berücksichtigt werden.
(5) Wird die eingeforstete Baulichkeit ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz wiederaufgebaut, so gebührt im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen; der Berechtigte kann jedoch an deren Stelle die Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages verlangen.
(6) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzbezug für die hievon betroffenen Baulichkeiten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge die für deren bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand nötige Holzmenge nicht übersteigen. Für Zerstörungen oder Beschädigungen von Teilen, die aus anderem Material als Holz hergestellt worden sind, ist jedoch eine Entschädigung bis zur Höchstmenge in Geld oder Holz zu gewähren.
(7) Die bei der Bemessung des Elementarholzbezuges ermittelte Höchstmenge (Abs. 4 3) ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(8) Das gebührende Holz ist den Berechtigten vom Verpflichteten ehestens tunlichst in der Nähe der Baulichkeit und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
(9) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
1. | die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit vor der Meldung des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist, oder | |||||||||
2. | wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eingetreten ist, der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. |