§ 47 Sbg. EFRG § 47

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.1987 bis 31.12.2013

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden entscheidenAgrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

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