§ 53 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Parteienübereinkommen

§ 53

(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

Parteienübereinkommen

§ 53

(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.

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