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Parteienübereinkommen
(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.
Parteienübereinkommen
(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.