§ 56 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

IX. Abschnitt

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazuVerweisungen

§ 56

(1) Die §§ 6 und 10 in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), BGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2003;

2.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005;

3.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 149/2006;

4.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006.

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (4VStG) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auchgelten als Verweisungen auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sindjeweils geltende Fassung.

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

IX. Abschnitt

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazuVerweisungen

§ 56

(1) Die §§ 6 und 10 in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), BGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2003;

2.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005;

3.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 149/2006;

4.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006.

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (4VStG) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auchgelten als Verweisungen auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sindjeweils geltende Fassung.

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen.

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