§ 2 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.1994 bis 31.12.9999

Feuerwehrliste

§ 2

(1) Die Feuerwehrliste besteht aus dem Mitgliederverzeichnis und der Urkundensammlung.

(2) Im Mitgliederverzeichnis ist für jedes Mitglied der Feuerwehr ein eigenes Einlageblatt (Karteiblatt) zu führen, das insbesondere folgende für den Feuerwehrdienst wichtige Angaben über das Mitglied zu enthalten hat: den Familiennamen und den Vornamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, die Wohnanschrift (mit Telefonangabe), die Religion, den Familienstand, die Kinderzahl, die Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung), die schulische Ausbildung, den erlernten und den ausgeübten Beruf, das Datum des Ersteintrittes bei der Feuerwehr, das Datum der Angelobung, Dienste bei anderen Feuerwehren, die Militärdienstzeit (Dienstgrad), die Nummer und den Tag der Ausstellung des Feuerwehrpasses, den Dienstgrad, die Funktion, die absolvierten Kurse, den Führerschein, sonstige besondere Ausbildungen und Befugnisse, Feuerwehrauszeichnungen, Feuerwehranerkennungen, Feuerwehrleistungsabzeichen, Beurlaubungen, die Überstellung in den nicht aktiven Dienst, den Austritt aus der Feuerwehr. Ferner hat das Einlageblatt Raum für sonstige wichtige Vermerke aufzuweisen.

(3) In der Urkundensammlung, in der ebenfalls für jedes Mitglied eine Einlage zu führen ist, sind insbesondere aufzunehmen: die schriftliche Beitrittserklärung einschließlich allfälliger Bescheinigungen gemäß § 6 Abs. 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, die Durchschrift der Mitteilung der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, die schriftliche Austrittserklärung, Mitteilungen des Landesfeuerwehrverbandes, die das Mitglied betreffen, die Bestätigungen über die übernommene Feuerwehrdienstbekleidung sowie sonstige Ausrüstung, soferne hiefür nicht ein eigener Vormerk geführt wird, ferner, wenn sie vom Mitglied zur Verfügung gestellt werden, Zeugnisse über absolvierte FeuerwehrkurseFeuerwehrlehrgänge.

Stand vor dem 08.02.1994

In Kraft vom 01.12.1986 bis 08.02.1994

Feuerwehrliste

§ 2

(1) Die Feuerwehrliste besteht aus dem Mitgliederverzeichnis und der Urkundensammlung.

(2) Im Mitgliederverzeichnis ist für jedes Mitglied der Feuerwehr ein eigenes Einlageblatt (Karteiblatt) zu führen, das insbesondere folgende für den Feuerwehrdienst wichtige Angaben über das Mitglied zu enthalten hat: den Familiennamen und den Vornamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, die Wohnanschrift (mit Telefonangabe), die Religion, den Familienstand, die Kinderzahl, die Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung), die schulische Ausbildung, den erlernten und den ausgeübten Beruf, das Datum des Ersteintrittes bei der Feuerwehr, das Datum der Angelobung, Dienste bei anderen Feuerwehren, die Militärdienstzeit (Dienstgrad), die Nummer und den Tag der Ausstellung des Feuerwehrpasses, den Dienstgrad, die Funktion, die absolvierten Kurse, den Führerschein, sonstige besondere Ausbildungen und Befugnisse, Feuerwehrauszeichnungen, Feuerwehranerkennungen, Feuerwehrleistungsabzeichen, Beurlaubungen, die Überstellung in den nicht aktiven Dienst, den Austritt aus der Feuerwehr. Ferner hat das Einlageblatt Raum für sonstige wichtige Vermerke aufzuweisen.

(3) In der Urkundensammlung, in der ebenfalls für jedes Mitglied eine Einlage zu führen ist, sind insbesondere aufzunehmen: die schriftliche Beitrittserklärung einschließlich allfälliger Bescheinigungen gemäß § 6 Abs. 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, die Durchschrift der Mitteilung der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, die schriftliche Austrittserklärung, Mitteilungen des Landesfeuerwehrverbandes, die das Mitglied betreffen, die Bestätigungen über die übernommene Feuerwehrdienstbekleidung sowie sonstige Ausrüstung, soferne hiefür nicht ein eigener Vormerk geführt wird, ferner, wenn sie vom Mitglied zur Verfügung gestellt werden, Zeugnisse über absolvierte FeuerwehrkurseFeuerwehrlehrgänge.

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