§ 10 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Feuerwehrdienstabzeichen

 

§ 10

 

Das Dienstabzeichen ist dem für Landeswacheorgane durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, festgesetzten Dienstabzeichen mit der Maßgabe nachzubilden, daß die Einsetzung einer Dienstnummer entfällt und ein Feld für eine Dienstnummer nicht vorgesehen werden muß, daß die Umschrift auf rotem Grund zu stehen und "Salzburger * Landesfeuerwehrverband" zu lauten hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Feuerwehrdienstabzeichen

 

§ 10

 

Das Dienstabzeichen ist dem für Landeswacheorgane durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, festgesetzten Dienstabzeichen mit der Maßgabe nachzubilden, daß die Einsetzung einer Dienstnummer entfällt und ein Feld für eine Dienstnummer nicht vorgesehen werden muß, daß die Umschrift auf rotem Grund zu stehen und "Salzburger * Landesfeuerwehrverband" zu lauten hat.

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