Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft. § 19 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Dem entsprechend tritt die Salzburger Feuerwehrverordnung, LGBl. Nr. 87/1979, außer Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Dienstgrad eines Abschnittsbrandinspektors, Oberverwalters oder Hauptverwalters bekleiden, ist der nach § 8 und ihrer Funktion zustehende Dienstgrad bis 31. Dezember 1986 zu verleihen.
(3) Die Dienstgradabzeichen und weiteren Kennzeichen und Abzeichen sind bis 31. Dezember 1986 den §§ 8 und 9 anzupassen.
(4) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Funktion eines Ortsfeuerwehrkommandanten ausüben, gilt § 12 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung weiter.
(5) Bis zu einer allfälligen Änderung des § 7 Abs. 6 des Salzburger Landesfeuerwehrgesetzes dürfen zurückgestellte Feuerwehrpässe nicht wieder ausgefolgt werden.
(6) In den Abschnitten, die durch § 19 geändert oder neu gebildet werden, ist die Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bis zu dem im Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft. § 19 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Dem entsprechend tritt die Salzburger Feuerwehrverordnung, LGBl. Nr. 87/1979, außer Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Dienstgrad eines Abschnittsbrandinspektors, Oberverwalters oder Hauptverwalters bekleiden, ist der nach § 8 und ihrer Funktion zustehende Dienstgrad bis 31. Dezember 1986 zu verleihen.
(3) Die Dienstgradabzeichen und weiteren Kennzeichen und Abzeichen sind bis 31. Dezember 1986 den §§ 8 und 9 anzupassen.
(4) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Funktion eines Ortsfeuerwehrkommandanten ausüben, gilt § 12 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung weiter.
(5) Bis zu einer allfälligen Änderung des § 7 Abs. 6 des Salzburger Landesfeuerwehrgesetzes dürfen zurückgestellte Feuerwehrpässe nicht wieder ausgefolgt werden.
(6) In den Abschnitten, die durch § 19 geändert oder neu gebildet werden, ist die Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bis zu dem im Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.