§ 21 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

§ 21

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft. § 19 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Dem entsprechend tritt die Salzburger Feuerwehrverordnung, LGBl. Nr. 87/1979, außer Kraft.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Dienstgrad eines Abschnittsbrandinspektors, Oberverwalters oder Hauptverwalters bekleiden, ist der nach § 8 und ihrer Funktion zustehende Dienstgrad bis 31. Dezember 1986 zu verleihen.

(3) Die Dienstgradabzeichen und weiteren Kennzeichen und Abzeichen sind bis 31. Dezember 1986 den §§ 8 und 9 anzupassen.

(4) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Funktion eines Ortsfeuerwehrkommandanten ausüben, gilt § 12 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung weiter.

(5) Bis zu einer allfälligen Änderung des § 7 Abs. 6 des Salzburger Landesfeuerwehrgesetzes dürfen zurückgestellte Feuerwehrpässe nicht wieder ausgefolgt werden.

(6) In den Abschnitten, die durch § 19 geändert oder neu gebildet werden, ist die Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bis zu dem im Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

§ 21

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Kraft. § 19 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Dem entsprechend tritt die Salzburger Feuerwehrverordnung, LGBl. Nr. 87/1979, außer Kraft.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Dienstgrad eines Abschnittsbrandinspektors, Oberverwalters oder Hauptverwalters bekleiden, ist der nach § 8 und ihrer Funktion zustehende Dienstgrad bis 31. Dezember 1986 zu verleihen.

(3) Die Dienstgradabzeichen und weiteren Kennzeichen und Abzeichen sind bis 31. Dezember 1986 den §§ 8 und 9 anzupassen.

(4) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Funktion eines Ortsfeuerwehrkommandanten ausüben, gilt § 12 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung weiter.

(5) Bis zu einer allfälligen Änderung des § 7 Abs. 6 des Salzburger Landesfeuerwehrgesetzes dürfen zurückgestellte Feuerwehrpässe nicht wieder ausgefolgt werden.

(6) In den Abschnitten, die durch § 19 geändert oder neu gebildet werden, ist die Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bis zu dem im Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

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