§ 32 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,sowie die deraußergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübtnach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,sowie die deraußergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübtnach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

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