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(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,sowie die deraußergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübtnach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,sowie die deraußergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübtnach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.