Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, einem oder zwei Obmannstellvertretern und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen jedenfalls:
a) | die Vorberatung und Antragstellung in den zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten; | |||||||||
b) | die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des |
(3) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmannes oder des bzw. eines Obmannstellvertreters und von wenigstens zwei Mitgliedern sowie die einfache oder, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, einem oder zwei Obmannstellvertretern und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen jedenfalls:
a) | die Vorberatung und Antragstellung in den zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten; | |||||||||
b) | die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des |
(3) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmannes oder des bzw. eines Obmannstellvertreters und von wenigstens zwei Mitgliedern sowie die einfache oder, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.