§ 4 Sbg. LWG 1989 § 4

Salzburger Landeswappengesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung verliehen worden waren, weggefallen sind, insbesondere wenn dem Berechtigten die Befugnis zu jener Tätigkeit, deretwegen die Verleihung erfolgt ist, entzogen oder widerrufen worden ist;

b)

mit Grund ein Mißbrauch mit dem Landeswappen zu befürchten ist; oder

c)

die Führung des Landeswappens nach einmaliger Untersagung entgegen der verliehenen Berechtigung oder in einer Art und Weise weiter erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 06.10.1989 bis 28.02.2017

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen ist, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Das Recht erlischt weiters, wenn über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(2) Verliehene Berechtigungen sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung verliehen worden waren, weggefallen sind, insbesondere wenn dem Berechtigten die Befugnis zu jener Tätigkeit, deretwegen die Verleihung erfolgt ist, entzogen oder widerrufen worden ist;

b)

mit Grund ein Mißbrauch mit dem Landeswappen zu befürchten ist; oder

c)

die Führung des Landeswappens nach einmaliger Untersagung entgegen der verliehenen Berechtigung oder in einer Art und Weise weiter erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.

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