(1) Die §§ 3 Abs 1, 2 und 4, (§) 4 Abs 1 sowie 7 Abs 1 und 2 treten mit 1. März 2017 in Kraft. (2) Die §§ 1, 3 Abs 1, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:a)das Tragen von Abzeichen, die nur das Land... mehr lesen...
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. Zur Beurteilung dieser... mehr lesen...
Das im Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt und verwendet werden. mehr lesen...