§ 7 Sbg. LWG 1989 § 7

Salzburger Landeswappengesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 5 § 32 des Salzburger LandespolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975LGBl Nr 57/2009, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer

a)

nicht in der gemäß § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise führt;

b)

entgegen den Vorschreibungen gemäß(entfallen auf Grund § 3 Abs. 2 LGBl Nr 14/2017führt;)!

c)

in einer Art und Weise führt, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;

d)

trotz Untersagung gemäß § 6 Abs. 1 weiter führt oder verwendet.

Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung hat in den Fällen der lit. c und d jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Tat ein Vergehen nach § 248 StGB bildet.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 06.10.1989 bis 28.02.2017

(1) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Landeswappens oder diesem verwechselbar ähnlicher Darstellungen ist gemäß § 5 § 32 des Salzburger LandespolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975LGBl Nr 57/2009, zu bestrafen. Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung nach dieser Bestimmung unterbleibt jedoch, wenn die unbefugte Führung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, deren verwaltungsbehördliche Strafbarkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Landeswappen, Teile davon oder verwechselbar ähnliche Darstellungen in welcher Art immer

a)

nicht in der gemäß § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise führt;

b)

entgegen den Vorschreibungen gemäß(entfallen auf Grund § 3 Abs. 2 LGBl Nr 14/2017führt;)!

c)

in einer Art und Weise führt, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;

d)

trotz Untersagung gemäß § 6 Abs. 1 weiter führt oder verwendet.

Eine verwaltungsbehördliche Bestrafung hat in den Fällen der lit. c und d jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Tat ein Vergehen nach § 248 StGB bildet.

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