§ 2 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):
    1. 1.Ziffer einsLandwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5Obstbau und Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Molkerei und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  3. (3)Absatz 3Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).
§ 2 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):
    1. 1.Ziffer einsLandwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5Obstbau und Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Molkerei und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  3. (3)Absatz 3Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).
§ 2 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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