§ 2 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln§ 2 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),

2.

zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln§ 2 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),

2.

zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).

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