§ 3a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Einschlägigkeit von folgenden Kursen, Ausbildungen, Studien und Prüfungen in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Ausbildungszweige (Lehrberufe) feststellen:

  1. 1.Ziffer einsvon Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (§ 8 Abs 3);von Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (Paragraph 8, Absatz 3,);
  2. 2.Ziffer 2von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (§ 13 Abs 1 Z 3);von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,);
  3. 3.Ziffer 3von Kursen gemäß § 16 Abs 2;von Kursen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (§ 18 Abs 3 Z 1);von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,);
  5. 5.Ziffer 5von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (§ 18 Abs 3 Z 3);von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3,);
  6. 6.Ziffer 6von Kursen und Lehrgängen gemäß § 20 Abs 2.von Kursen und Lehrgängen gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
§ 3a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Einschlägigkeit von folgenden Kursen, Ausbildungen, Studien und Prüfungen in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Ausbildungszweige (Lehrberufe) feststellen:

  1. 1.Ziffer einsvon Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (§ 8 Abs 3);von Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (Paragraph 8, Absatz 3,);
  2. 2.Ziffer 2von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (§ 13 Abs 1 Z 3);von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,);
  3. 3.Ziffer 3von Kursen gemäß § 16 Abs 2;von Kursen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 ;,
  4. 4.Ziffer 4von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (§ 18 Abs 3 Z 1);von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,);
  5. 5.Ziffer 5von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (§ 18 Abs 3 Z 3);von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3,);
  6. 6.Ziffer 6von Kursen und Lehrgängen gemäß § 20 Abs 2.von Kursen und Lehrgängen gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
§ 3a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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