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(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen an einen im § 14 genannten Meister entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung), jene für die im § 11 genannten Facharbeiter dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2§ 4 LFBAO 1991 BQ-AnerG (Zeugnisse)seit 18.04.2024 weggefallen.
(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen an einen im § 14 genannten Meister entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung), jene für die im § 11 genannten Facharbeiter dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2§ 4 LFBAO 1991 BQ-AnerG (Zeugnisse)seit 18.04.2024 weggefallen.