§ 5 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre§ 5 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in anderen Lehrberufen bzw der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf festzulegen.

(4) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in der Ausbildung zum Facharbeiter ist im Gesamtausmaß von drei Jahren nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) ist davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe sachlich vertretbar ist. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling

1.

bereits in einem anderen Lehrberuf oder

2.

durch in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

3.

durch den Besuch einer mittleren oder höheren Schule

Kenntnisse erworben hat, die für die Ausbildung zum Facharbeiter erforderlich sind. Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehr- oder Schulzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist auf die Lehrzeit in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht, zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.

(8) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.07.2017 bis 18.04.2024
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre§ 5 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in anderen Lehrberufen bzw der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf festzulegen.

(4) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in der Ausbildung zum Facharbeiter ist im Gesamtausmaß von drei Jahren nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) ist davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe sachlich vertretbar ist. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling

1.

bereits in einem anderen Lehrberuf oder

2.

durch in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

3.

durch den Besuch einer mittleren oder höheren Schule

Kenntnisse erworben hat, die für die Ausbildung zum Facharbeiter erforderlich sind. Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehr- oder Schulzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist auf die Lehrzeit in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht, zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.

(8) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

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