Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in anderen Lehrberufen bzw der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf festzulegen.
(4) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in der Ausbildung zum Facharbeiter ist im Gesamtausmaß von drei Jahren nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) ist davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe sachlich vertretbar ist. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist auf die Lehrzeit in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht, zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.
(8) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in anderen Lehrberufen bzw der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf festzulegen.
(4) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in der Ausbildung zum Facharbeiter ist im Gesamtausmaß von drei Jahren nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) ist davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe sachlich vertretbar ist. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist auf die Lehrzeit in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht, zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.
(8) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.