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Legende:
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(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.
(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.