§ 6 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 § 6 LFBAO 1991des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl seit 18.04.2024 weggefallen. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.

(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 18.04.2024
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 § 6 LFBAO 1991des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl seit 18.04.2024 weggefallen. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.

(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.

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