§ 6 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des Paragraph 22, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976,, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.
  2. (2)Absatz 2In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.
§ 6 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des Paragraph 22, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976,, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.
  2. (2)Absatz 2In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.
§ 6 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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