§ 7 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 7 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsNach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 7 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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