§ 7a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können§ 7a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der Ausbildungseinrichtung und im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung gemäß § 7 als abgelegt.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 26.09.2009 bis 18.04.2024
(1) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können§ 7a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der Ausbildungseinrichtung und im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung gemäß § 7 als abgelegt.

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