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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.