§ 8 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen§ 8 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen§ 8 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.

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