§ 8a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen dreijährigen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsvorschriften,
    4. 4.Ziffer 4die Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
    6. 6.Ziffer 6die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches unddie Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. 9.Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsder Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des Paragraph 2, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (Paragraph 7,).
§ 8a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen dreijährigen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsvorschriften,
    4. 4.Ziffer 4die Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
    6. 6.Ziffer 6die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
    8. 8.Ziffer 8die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches unddie Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. 9.Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsder Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des Paragraph 2, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (Paragraph 7,).
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