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Legende:
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(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).