§ 9 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine Ausbildung gestattet werden, die über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 § 9 LFBAO 1991festgelegten Zeitraum verteilt ist seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Ausbildungswerbern, die neben der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 einer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung nachgehen, kann die Verlängerung der Praxiszeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 18.04.2024
(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine Ausbildung gestattet werden, die über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 § 9 LFBAO 1991festgelegten Zeitraum verteilt ist seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Ausbildungswerbern, die neben der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 einer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung nachgehen, kann die Verlängerung der Praxiszeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung vorgeschrieben werden.

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