§ 12 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Absatz 3, zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Paragraphen 20 und 21) festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
    1. a)Litera aLandwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
    2. 1.Ziffer einsRinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,
    3. 2.Ziffer 2Schweinezucht und Schweinehaltung,
    4. 3.Ziffer 3Schaftzucht und Schafhaltung,
    5. 4.Ziffer 4Landmaschinenwesen,
    6. 5.Ziffer 5bäuerliche Waldwirtschaft,
    7. 6.Ziffer 6Pflanzenschutz,
    8. 7.Ziffer 7Grünlandwirtschaft,
    9. 8.Ziffer 8alternative Landwirtschaft,
    10. 9.Ziffer 9Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,
    11. 10.Ziffer 10Umwelt- und Landschaftspflege,
    12. 11.Ziffer 11Buschenschank,
    13. 12.Ziffer 12bäuerliche Gästebeherbergung,
    14. 13.Ziffer 13Betriebs- und Sozialhilfe;
    1. b)Litera bGartenbau:
      1. 1.Ziffer einsGemüsebau,
      2. 2.Ziffer 2Zierpflanzenbau,
      3. 3.Ziffer 3Baumschulwesen und Obstbau,
      4. 4.Ziffer 4Blumenbinderei,
      5. 5.Ziffer 5Garten- und Landschaftsgestaltung,
      6. 6.Ziffer 6Baumpflege,
      7. 7.Ziffer 7Hydrokultur,
      8. 8.Ziffer 8Topfpflanzenproduktion,
      9. 9.Ziffer 9Schnittblumenproduktion,
      10. 10.Ziffer 10Sportplatzpflege,
      11. 11.Ziffer 11Endverkauf;
    2. c)Litera cForstwirtschaft:
      1. 1.Ziffer einsHolzproduktion,
      2. 2.Ziffer 2Waldpflege und Forstschutz,
      3. 3.Ziffer 3Waldarbeit,
      4. 4.Ziffer 4Holzernte,
      5. 5.Ziffer 5Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;
    3. d)Litera dWeinbau und Kellereiwirtschaft:Buschenschank.
  4. (4)Absatz 4Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Absatz 3, bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.
§ 12 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Absatz 3, zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Paragraphen 20 und 21) festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
    1. a)Litera aLandwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
    2. 1.Ziffer einsRinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,
    3. 2.Ziffer 2Schweinezucht und Schweinehaltung,
    4. 3.Ziffer 3Schaftzucht und Schafhaltung,
    5. 4.Ziffer 4Landmaschinenwesen,
    6. 5.Ziffer 5bäuerliche Waldwirtschaft,
    7. 6.Ziffer 6Pflanzenschutz,
    8. 7.Ziffer 7Grünlandwirtschaft,
    9. 8.Ziffer 8alternative Landwirtschaft,
    10. 9.Ziffer 9Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,
    11. 10.Ziffer 10Umwelt- und Landschaftspflege,
    12. 11.Ziffer 11Buschenschank,
    13. 12.Ziffer 12bäuerliche Gästebeherbergung,
    14. 13.Ziffer 13Betriebs- und Sozialhilfe;
    1. b)Litera bGartenbau:
      1. 1.Ziffer einsGemüsebau,
      2. 2.Ziffer 2Zierpflanzenbau,
      3. 3.Ziffer 3Baumschulwesen und Obstbau,
      4. 4.Ziffer 4Blumenbinderei,
      5. 5.Ziffer 5Garten- und Landschaftsgestaltung,
      6. 6.Ziffer 6Baumpflege,
      7. 7.Ziffer 7Hydrokultur,
      8. 8.Ziffer 8Topfpflanzenproduktion,
      9. 9.Ziffer 9Schnittblumenproduktion,
      10. 10.Ziffer 10Sportplatzpflege,
      11. 11.Ziffer 11Endverkauf;
    2. c)Litera cForstwirtschaft:
      1. 1.Ziffer einsHolzproduktion,
      2. 2.Ziffer 2Waldpflege und Forstschutz,
      3. 3.Ziffer 3Waldarbeit,
      4. 4.Ziffer 4Holzernte,
      5. 5.Ziffer 5Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;
    3. d)Litera dWeinbau und Kellereiwirtschaft:Buschenschank.
  4. (4)Absatz 4Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Absatz 3, bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.
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