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(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.
(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
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(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.
(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
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(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.