§ 12a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 149, Absatz eins, LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 12a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.01.2007 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 149, Absatz eins, LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 12a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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