§ 12a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden§ 12a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(2) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(3) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.01.2007 bis 18.04.2024
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden§ 12a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(2) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(3) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten