§ 12b LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes und allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  3. (3)Absatz 3In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß Paragraph 12 d, getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 12b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.01.2007 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes und allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  3. (3)Absatz 3In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß Paragraph 12 d, getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 12b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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