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(2) Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(3) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(2) Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(3) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.