§ 12c LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;

2.

Personen ohne positiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Mittelschule;

3.

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Salzburger Behindertengesetzes 1981;

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 12c LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 12.09.2019 bis 18.04.2024
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;

2.

Personen ohne positiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Mittelschule;

3.

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Salzburger Behindertengesetzes 1981;

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 12c LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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