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(2) Dabei sind auch allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen und die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
(3) Mit Personen gemäß § 12c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe in Lehrverträgen gemäß § 12a oder in Ausbildungsverträgen gemäß § 12b eine Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Bei Lehrverhältnissen gemäß § 12a ist im Fall einer Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit die Lehrzeit im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die sich gemäß dem zweiten Satz des § 12a Abs 1 ergebende Höchstdauer der Lehrzeit nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 12b ist eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit um bis zur Hälfte der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 12b Abs 2 ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern, wobei die Gesamtdauer der Ausbildungszeit drei Jahre nicht übersteigen darf.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Genehmigung des Lehr- bzw Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
(2) Dabei sind auch allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen und die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
(3) Mit Personen gemäß § 12c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe in Lehrverträgen gemäß § 12a oder in Ausbildungsverträgen gemäß § 12b eine Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Bei Lehrverhältnissen gemäß § 12a ist im Fall einer Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit die Lehrzeit im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die sich gemäß dem zweiten Satz des § 12a Abs 1 ergebende Höchstdauer der Lehrzeit nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 12b ist eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit um bis zur Hälfte der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 12b Abs 2 ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern, wobei die Gesamtdauer der Ausbildungszeit drei Jahre nicht übersteigen darf.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Genehmigung des Lehr- bzw Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.