§ 12e LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice§ 12e LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice§ 12e LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten