§ 12e LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wennDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Paragraph 12 a, oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Paragraph 12 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Paragraph 12 c, erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß Paragraph 12 h, entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

§ 12e LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wennDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Paragraph 12 a, oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Paragraph 12 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Paragraph 12 c, erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß Paragraph 12 h, entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

§ 12e LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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