Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.