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(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.