§ 12h LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 5, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 5 in ein Lehrverhältnis gemäß § 12a oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß § 12c Z 4 die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes.Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den Paragraphen 5,, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 5, in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 12 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß Paragraph 12 c, Ziffer 4, die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 5 und einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12 a, durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.Die Probezeit nach Paragraph 149, Absatz 2, LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. (4)Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 12 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 12 g, im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 5, oder Paragraph 12 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Absatz 2, nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 12h LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 5, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 5 in ein Lehrverhältnis gemäß § 12a oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß § 12c Z 4 die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes.Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den Paragraphen 5,, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 5, in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 12 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß Paragraph 12 c, Ziffer 4, die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 5 und einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12 a, durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.Die Probezeit nach Paragraph 149, Absatz 2, LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. (4)Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 12 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 12 g, im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 5, oder Paragraph 12 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Absatz 2, nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 12h LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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