Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können§ 13 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
|
| |||||||||
|
|
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen.
(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können§ 13 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
|
| |||||||||
|
|
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen.
(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.