§ 13 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterprüfung zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsnach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges;
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  2. (2)Absatz 2In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
    1. 1.Ziffer einseine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und
    2. 2.Ziffer 2in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
  4. (4)Absatz 4Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß Paragraph 13, nicht mehr zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
§ 13 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterprüfung zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsnach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges;
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  2. (2)Absatz 2In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
    1. 1.Ziffer einseine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und
    2. 2.Ziffer 2in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.
  4. (4)Absatz 4Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß Paragraph 13, nicht mehr zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
§ 13 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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