§ 14 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 14 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 14 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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