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(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und eine fachlich entsprechende sowie den Bestimmungen der §§ 87 bis 106 LArbO 1995 gemäße Einrichtung des Betriebes.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die
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(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs 3, kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).
(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
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(6) Für die integrative Berufsausbildung in einem Lehrbetrieb gilt Abs 5 sinngemäß.
(7) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Notwendigkeit einer ergänzenden Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung festzustellen und deren Inhalte bezogen auf die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf das jeweilige Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Die Durchführung der ergänzenden Ausbildung ist zwischen dem Lehrbetrieb und einem dazu geeigneten Betrieb oder einer dazu geeigneten anderen Einrichtung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb bzw diese Einrichtung die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 erfüllt.
(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit eine ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn
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(10) Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Anerkennung eines Betriebs als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs 3 erfolgen kann. Die Durchführung einer schwerpunktmäßigen Ausbildung ist in den Lehrvertrag aufzunehmen.
(11) Die Anerkennung als Lehrbetrieb, als Lehrberechtigter oder als Ausbilder ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, die möglichst an Ort und Stelle zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen der Abs 2 und 4 gegeben sind. Die Anerkennung ist für bestimmte Ausbildungszweige zu erteilen und kann auch unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und eine fachlich entsprechende sowie den Bestimmungen der §§ 87 bis 106 LArbO 1995 gemäße Einrichtung des Betriebes.
(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die
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(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs 3, kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).
(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
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(6) Für die integrative Berufsausbildung in einem Lehrbetrieb gilt Abs 5 sinngemäß.
(7) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Notwendigkeit einer ergänzenden Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung festzustellen und deren Inhalte bezogen auf die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf das jeweilige Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Die Durchführung der ergänzenden Ausbildung ist zwischen dem Lehrbetrieb und einem dazu geeigneten Betrieb oder einer dazu geeigneten anderen Einrichtung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb bzw diese Einrichtung die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 erfüllt.
(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit eine ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn
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(10) Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Anerkennung eines Betriebs als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs 3 erfolgen kann. Die Durchführung einer schwerpunktmäßigen Ausbildung ist in den Lehrvertrag aufzunehmen.
(11) Die Anerkennung als Lehrbetrieb, als Lehrberechtigter oder als Ausbilder ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, die möglichst an Ort und Stelle zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen der Abs 2 und 4 gegeben sind. Die Anerkennung ist für bestimmte Ausbildungszweige zu erteilen und kann auch unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.