§ 18a LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf einer Bewilligung.
  2. (1a)Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs 2 vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oderdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Absatz 2, vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oder
    2. 2.Ziffer 2im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs 1 festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Z 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Absatz eins, festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Ziffer eins, festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige, geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird;
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Ausbildungseinrichtung glaubhaft macht, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    5. 5.Ziffer 5für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  4. (3)Absatz 3Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  6. (5)Absatz 5Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  8. (7)Absatz 7Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Absatz 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß Paragraph 12 b, Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 12 d, festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 12 e, vorliegt.
  9. (7a)Absatz 7 aDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 18 a, mitzuteilen.
  10. (8)Absatz 8Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Paragraphen 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 156a anzuwenden.
§ 18a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf einer Bewilligung.
  2. (1a)Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs 2 vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oderdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Absatz 2, vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oder
    2. 2.Ziffer 2im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs 1 festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Z 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Absatz eins, festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Ziffer eins, festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige, geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird;
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Ausbildungseinrichtung glaubhaft macht, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    5. 5.Ziffer 5für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  4. (3)Absatz 3Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  6. (5)Absatz 5Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  8. (7)Absatz 7Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Absatz 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß Paragraph 12 b, Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 12 d, festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 12 e, vorliegt.
  9. (7a)Absatz 7 aDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 18 a, mitzuteilen.
  10. (8)Absatz 8Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Paragraphen 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 156a anzuwenden.
§ 18a LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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