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(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn
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(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(5) Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(7) Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.
(7a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn
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(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(5) Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(7) Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.
(7a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.