§ 18b LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.Personen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 18 a, ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;
    2. 2.Ziffer 2den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;
    3. 3.Ziffer 3dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Der Vertrauensrat darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß Paragraph 18 a, befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die Paragraphen 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 356 aus 2010,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Verweisungen auf die §§ 8c, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf § 18a tritt;an die Stelle der Verweisungen auf die Paragraphen 8 c,, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf Paragraph 18 a, tritt;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (§ 18);der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (Paragraph 18,);
    3. 3.Ziffer 3im § 19 Abs 1 an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;im Paragraph 19, Absatz eins, an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;
    4. 4.Ziffer 4im § 19 Abs 3 an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;im Paragraph 19, Absatz 3, an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;
    5. 5.Ziffer 5das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (§ 20 Abs 2).das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (Paragraph 20, Absatz 2,).
    6. (5)Absatz 5Die Tätigkeit des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und endet
    7. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers,
    8. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder
    9. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (6)Absatz 6Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.
  6. (7)Absatz 7Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 3, des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2011,.
§ 18b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.Personen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 18 a, ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;
    2. 2.Ziffer 2den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;
    3. 3.Ziffer 3dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Der Vertrauensrat darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß Paragraph 18 a, befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die Paragraphen 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 356 aus 2010,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Verweisungen auf die §§ 8c, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf § 18a tritt;an die Stelle der Verweisungen auf die Paragraphen 8 c,, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf Paragraph 18 a, tritt;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (§ 18);der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (Paragraph 18,);
    3. 3.Ziffer 3im § 19 Abs 1 an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;im Paragraph 19, Absatz eins, an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;
    4. 4.Ziffer 4im § 19 Abs 3 an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;im Paragraph 19, Absatz 3, an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;
    5. 5.Ziffer 5das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (§ 20 Abs 2).das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (Paragraph 20, Absatz 2,).
    6. (5)Absatz 5Die Tätigkeit des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und endet
    7. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers,
    8. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder
    9. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (6)Absatz 6Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.
  6. (7)Absatz 7Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 3, des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2011,.
§ 18b LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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