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(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
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(3) Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(6) Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
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(3) Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(6) Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.