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(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkursen entsprechen§ 20 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) In den Ausbildungsordnungen können für die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in einem bestimmten Ausbildungszweig auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich jeweils auf einen Teilbereich der in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden Ausbildungszweig zu beziehen. In der Ausbildung zum Facharbeiter sind die Ausbildungsschwerpunkte durch den Lehrbetrieb entsprechend dessen Anerkennung als Lehrbetrieb zu vermitteln. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer der Ausbildung in den unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiter- oder Meisterprüfung ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
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(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkursen entsprechen§ 20 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) In den Ausbildungsordnungen können für die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in einem bestimmten Ausbildungszweig auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich jeweils auf einen Teilbereich der in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden Ausbildungszweig zu beziehen. In der Ausbildung zum Facharbeiter sind die Ausbildungsschwerpunkte durch den Lehrbetrieb entsprechend dessen Anerkennung als Lehrbetrieb zu vermitteln. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer der Ausbildung in den unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiter- oder Meisterprüfung ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.