§ 21 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

a)

die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfungen;

b)

die Bestimmung, ob und welche Teile der Prüfungen als Einzelprüfungen abgelegt werden können.

§ 21 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.1991 bis 18.04.2024

a)

die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfungen;

b)

die Bestimmung, ob und welche Teile der Prüfungen als Einzelprüfungen abgelegt werden können.

§ 21 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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