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(2) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der darin zu benennenden Berufsbezeichnung erworben worden ist, weiters, ob besondere Fähigkeiten gemäß § 12 oder § 15 nachgewiesen worden sind. Die Urkunde ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(2) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der darin zu benennenden Berufsbezeichnung erworben worden ist, weiters, ob besondere Fähigkeiten gemäß § 12 oder § 15 nachgewiesen worden sind. Die Urkunde ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.