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(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1966, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 12/1971 und Nr. 42/1978 außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen.
(4) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden; die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(5) Die auf Grund des § 138 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als gleichnamige Einrichtung gemäß § 17 dieses Gesetzes. Die Funktionsperiode ihres Ausschusses bleibt von diesem Gesetz unberührt. Die Mitglieder der Prüfungskommission bleiben Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 22 dieses Gesetzes.
(6) Die auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1966 anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1966, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 12/1971 und Nr. 42/1978 außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen.
(4) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden; die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(5) Die auf Grund des § 138 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als gleichnamige Einrichtung gemäß § 17 dieses Gesetzes. Die Funktionsperiode ihres Ausschusses bleibt von diesem Gesetz unberührt. Die Mitglieder der Prüfungskommission bleiben Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 22 dieses Gesetzes.
(6) Die auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1966 anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.