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Nach Beendigung einerder Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben. Der Lenker hat den Gewerbeinhaber hievon zu verständigen.
1. | zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie | |||||||||
2. | den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen. |
Nach Beendigung einerder Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben. Der Lenker hat den Gewerbeinhaber hievon zu verständigen.
1. | zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie | |||||||||
2. | den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen. |