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Schülertransporte
(1) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 10 zweiter Satz KFG 1967, die mit einem Kraftfahrzeug mit nicht mehr als insgesamt neun Sitzplätzen durchgeführt werden, dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mit einer Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachten, von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten ausgestattet sind.
(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
Schülertransporte
(1) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 10 zweiter Satz KFG 1967, die mit einem Kraftfahrzeug mit nicht mehr als insgesamt neun Sitzplätzen durchgeführt werden, dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mit einer Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachten, von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten ausgestattet sind.
(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.