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An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muß hinten am Fahrzeug eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein. Die Tafel hat in der Mitte die im Verkehrszeichen gemäß § 50 Z. 12 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung der Kinder mit einer Höhe von 200 mm zu zeigen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muß hinten am Fahrzeug eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein. Die Tafel hat in der Mitte die im Verkehrszeichen gemäß § 50 Z. 12 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung der Kinder mit einer Höhe von 200 mm zu zeigen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.