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Strafbestimmungen
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkGden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahndenbestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkGden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahndenbestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.