§ 43 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 43

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkGden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahndenbestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.10.2008

Strafbestimmungen

§ 43

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkGden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu ahndenbestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

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